Gesetze / IWF-Gesetz

IMFAbkG

Art 3

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IMFAbkG/3#abs-1 (1) Vermögenswerte (Sonderziehungsrechte, Beträge in Deutscher Mark oder fremder Währung oder Gold), die zur Erfüllung von Ansprüchen der Bundesrepublik Deutschland aus ihrer Mitgliedschaft im Internationalen Währungsfonds zu leisten sind, gehen auf die Deutsche Bundesbank über.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IMFAbkG/3#abs-2 (2) Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus ihrer Mitgliedschaft im Internationalen Währungsfonds, solche Vermögenswerte zu leisten, erfüllt die Deutsche Bundesbank.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IMFAbkG/3#abs-3 (3) Sonderziehungsrechte, die der Internationale Währungsfonds der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit Krediten der Deutschen Bundesbank an den Fonds überträgt, gehen auf die Deutsche Bundesbank über.

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