nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 3 IMFAbkG

IWF-Gesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vermögenswerte (Sonderziehungsrechte, Beträge in Deutscher Mark oder fremder Währung oder Gold), die zur Erfüllung von Ansprüchen der Bundesrepublik Deutschland aus ihrer Mitgliedschaft im Internationalen Währungsfonds zu leisten sind, gehen auf die Deutsche Bundesbank über.

(2) Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus ihrer Mitgliedschaft im Internationalen Währungsfonds, solche Vermögenswerte zu leisten, erfüllt die Deutsche Bundesbank.

(3) Sonderziehungsrechte, die der Internationale Währungsfonds der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit Krediten der Deutschen Bundesbank an den Fonds überträgt, gehen auf die Deutsche Bundesbank über.

---

Zitiervorschlag: Art 3 IMFAbkG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/IMFAbkG/3

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
