Gesetze / IWF-Gesetz

IMFAbkG

Art 11

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IMFAbkG/11#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 2 bis 9 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IMFAbkG/11#abs-2 (2) Artikel 2 bis 9 dieses Gesetzes treten an dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen (Neufassung) für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IMFAbkG/11#abs-3 (3) Der Tag, an dem das Übereinkommen (Neufassung) nach Artikel XVII der bisherigen Fassung für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Art 10