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# Art 8 ILSG (Bayern) — Staatliche Aufsicht, Überprüfung

Integrierte Leitstellen-Gesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Zweckverband untersteht der staatlichen Aufsicht. Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit.

(2) Führt der Zweckverband die ihm nach Art. 3 Abs. 2 und 3 obliegenden Aufgaben nicht selbst durch, ist er berechtigt, alle Einrichtungen und Anlagen des mit der Durchführung Beauftragten jederzeit in personeller und sachlicher Hinsicht auf Ordnungsmäßigkeit der Leistungserfüllung und Leistungsstand zu überprüfen. § 54a Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung.

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Zitiervorschlag: Art 8 ILSG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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