Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen
IFG NRW§ 1 Zweck des Gesetzes
Stand: 26.08.2026
Zweck dieses Gesetzes ist es, den freien Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen zu gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 1 IFG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 30.06.2026 – 29 K 9481/24Informationszugangsanspruch nach dem IFG NRW; kein Entgegenstehen eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Gelsenkirchen, 13.03.2026 – 15 K 7061/25
- VG Gelsenkirchen, 07.11.2024 – 15 K 2235/22
- VG Köln, 11.11.2022 – 13 K 1628/20Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 14.05.2021 – 29 K 7636/18Zitiert von 4
- OVG NRW, 17.11.2020 – 15 A 4409/18Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 28.06.2016 – 5 A 987/14Zitiert von 4
- VG Aachen, 17.07.2013 – 8 K 532/11Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 IFG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.