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Art 70g Unterrichtung und Einbeziehung der Öffentlichkeit

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IE-RL/70g#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es der betroffenen Öffentlichkeit frühzeitig und effektiv ermöglicht wird, sich an folgenden Verfahren zu beteiligen:

a) Erstellung von allgemein bindenden Vorschriften nach Artikel 6 für Genehmigungen für Anlagen, die in den Geltungsbereich dieses Kapitels fallen;

b) Erteilung einer Genehmigung für eine neue Anlage, die in den Geltungsbereich dieses Kapitels fällt;

c) Erteilung einer aktualisierten Genehmigung gemäß Artikel 70c Absatz 4 für eine wesentliche Änderung an einer bestehenden Anlage, die in den Geltungsbereich dieses Kapitels fällt; oder

d) Registrierungsverfahren, falls keine allgemeinen bindenden Vorschriften erlassen werden und die Mitgliedstaaten nur die Registrierung der Anlage gestatten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IE-RL/70g#abs-2 (2) Die zuständige Behörde macht der Öffentlichkeit ferner die folgenden Dokumente und Informationen — auch systematisch, kostenlos und ohne Einschränkung des Zugangs auf angemeldete Benutzer über das Internet — zugänglich:

a) die Genehmigung oder die Registrierung;

b) die Ergebnisse der Konsultationen gemäß Absatz 1;

c) die allgemein bindenden Vorschriften nach Artikel 6 für Anlagen, die in den Geltungsbereich dieses Kapitels fallen; und

d) die Inspektionsberichte für die Anlagen, die in den Geltungsbereich dieses Kapitels fallen.

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