Gesetze / IE-RL IE-RL Art 43 Begriffsbestimmung für Rückstände Stand: 02.10.2026 Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet „Rückstände“ alle flüssigen oder festen Abfälle, die in einer Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage entstehen.