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Gesetz zu dem Beitritt des Landes Brandenburg zu dem Staatsvertrag über die erweiterte …

§ 2

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID254794/2#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID254794/2#abs-2 (2) Der Tag, an dem der Beitritt zu dem Staatsvertrag nach dessen Artikel 7 Absatz 3 wirksam wird, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.

Potsdam, den 26. September 2022

Die Präsidentin

des Landtages Brandenburg

Dr. Ulrike Liedtke

zum Staatsvertrag

Anlagen

1

Staatsvertrag über die erweiterte Zuständigkeit der mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern 233.5 KB

§ 1