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Verfassung des Landes BrandenburgArt 98 (Gebietsänderungen)
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/98#abs-1 (1) Das Gebiet von Gemeinden und Gemeindeverbänden kann aus Gründen des öffentlichen Wohls geändert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/98#abs-2 (2) Das Gebiet von Gemeinden kann durch Vereinbarung der Gemeinden mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geändert werden. Die Auflösung von Gemeinden gegen deren Willen bedarf eines Gesetzes. Vor einer Änderung des Gemeindegebietes muss die Bevölkerung der unmittelbar betroffenen Gebiete gehört werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/98#abs-3 (3) Das Gebiet von Gemeindeverbänden kann durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geändert werden. Die Auflösung von Landkreisen bedarf eines Gesetzes. Vor der Entscheidung ist die gewählte Vertretung des Gemeindeverbandes zu hören.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/98#abs-4 (4) Das Nähere regelt ein Gesetz.