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Verfassung des Landes BrandenburgArt 86 (Konstruktives Misstrauensvotum)
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/86#abs-1 (1) Der Landtag kann der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder eine andere Person in das Amt wählt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/86#abs-2 (2) Zwischen der Aussprache über den Antrag im Landtag und der Wahl müssen mindestens achtundvierzig Stunden liegen, höchstens jedoch sieben Tage.