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Verfassung des Landes Brandenburg

Art 83 (Wahl der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten)

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/83#abs-1 (1) Der Landtag wählt die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten mit der Mehrheit seiner Mitglieder ohne Aussprache in geheimer Abstimmung. Vorschlagsberechtigt ist jedes Mitglied des Landtages.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/83#abs-2 (2) Erhält im ersten Wahlgang keine der vorgeschlagenen Personen die Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt. Kommt die Wahl auch in diesem Wahlgang nicht zustande, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen erhält.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/83#abs-3 (3) Kommt die Wahl innerhalb von drei Monaten nach der Konstituierung des Landtages nicht zustande, so gilt der Landtag als aufgelöst.

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