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Verfassung des Landes BrandenburgArt 73 (Enquete-Kommissionen)
Stand: 01.08.2026
Der Landtag hat das Recht auf Einsetzung von Enquete-Kommissionen. Jede Fraktion ist berechtigt, mit mindestens einem Mitglied in jeder Enquete-Kommission vertreten zu sein. Das Nähere regelt ein Gesetz.