Art 73 ID212792 (Brandenburg) — (Enquete-Kommissionen)

Verfassung des Landes Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Landtag hat das Recht auf Einsetzung von Enquete-Kommissionen. Jede Fraktion ist berechtigt, mit mindestens einem Mitglied in jeder Enquete-Kommission vertreten zu sein. Das Nähere regelt ein Gesetz.