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Verfassung des Landes Brandenburg

Art 66 (Anwesenheitspflicht und Zutrittsrecht)

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/66#abs-1 (1) Ein Fünftel der anwesenden Mitglieder des Landtages oder ein Drittel der Mitglieder eines Ausschusses kann die Anwesenheit eines jeden Mitgliedes der Landesregierung verlangen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/66#abs-2 (2) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse Zutritt. Mitglieder der Landesregierung haben Rederecht. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/66#abs-3 (3) Absatz 2 gilt nicht für Untersuchungsausschüsse.

Art 65 Art 67