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Verfassung des Landes BrandenburgArt 103 (Kreditaufnahme)
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/103#abs-1 (1) Der Haushalt des Landes ist grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/103#abs-2 (2) Zur Berücksichtigung einer von der Normallage abweichenden negativen konjunkturellen Entwicklung kann von dem in Absatz 1 genannten Grundsatz abgewichen werden. Im Fall von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, kann aufgrund eines Beschlusses des Landtages von dem in Absatz 1 genannten Grundsatz abgewichen werden. Der Beschluss nach Satz 2 ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/103#abs-3 (3) Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedarf einer der Höhe nach bestimmten Ermächtigung durch Gesetz. Gleiches gilt für die in Ausnahme von Absatz 1 zulässige Aufnahme von Krediten. Für die Kreditaufnahme gemäß Absatz 2 Satz 1 kann eine Abweichung von der gesetzlich bestimmten Höhe im Ergebnis des Haushaltsvollzuges vorgesehen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/103#abs-4 (4) Das Nähere regelt ein Gesetz.