Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1993 (Haushaltsgesetz 1993)
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das …§ 11 Besondere Regelungen für Zuwendungen
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID211818/11#abs-1 (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen
im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten
Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle
außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind
gesperrt, bis der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers
von dem zuständigen Minister und dem Minister der Finanzen gebilligt
worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID211818/11#abs-2 (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung
dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, daß der Zuwendungsempfänger
seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmer
des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung
dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart
werden, als sie für Arbeitnehmer des Landes jeweils vorgesehen sind.
Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die
Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen
der öffentlichen Hand bestritten werden. Der Minister der Finanzen
kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ID211818/11#abs-3 (3) Die in den Haushalts- oder Wirtschaftsplänen von institutionell
geförderten Zuwendungsempfängern ausgewiesenen Stellen sind hinsichtlich
der Zahl und der Wertigkeit verbindlich. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung
des Ministers der Finanzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ID211818/11#abs-4 (4) Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind befugt, im
Rahmen des Haushaltsrechts staatliche Aufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen
in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen.