Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1992 (Haushaltsgesetz 1992)

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das …

§ 7

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID211817/7#abs-1 (1) Von den im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen für

Beamte sowie Stellen für Angestellte und Arbeiter sind im Haushaltsjahr

1992 1 200 künftig wegfallend (kw) zu stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID211817/7#abs-2 (2) Die Einsparungen nach Absatz 1 werden auf die

Einzelpläne in dem Verhältnis aufgeteilt, das dem Anteil des

jeweiligen Einzelplanes am jeweiligen Gesamtsoll der Stellen im Haushalt

entspricht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ID211817/7#abs-3 (3) Die Einsparungen bei den Planstellen und Stellen für

Angestellte nach Absatz 2 sind anteilig auf die Laufbahngruppen und die diesen

vergleichbaren Vergütungsgruppen zu verteilen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ID211817/7#abs-4 (4) Freie und durch Beendigung des Dienstverhältnisses

freiwerdende Stellen dürfen nicht wieder besetzt werden, bis die jeweilige

Einsparungsquote des Einzelplanes erbracht ist. Stellen, die nicht wieder

besetzt werden dürfen, fallen weg. Statt der nach Satz 1 einzusparenden

Stellen dürfen andere, zum gleichen Zeitpunkt freiwerdende Stellen

derselben Laufbahngruppe eingespart werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ID211817/7#abs-5 (5) Das Nähere, insbesondere die Ausnahmen von den

Einsparungen aufgrund unabweisbaren Bedarfes, regelt ein

Kabinettbeschluß, der der Zustimmung des Ausschusses für Haushalt

und Finanzen bedarf.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ID211817/7#abs-6 (6) Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten entsprechend für

Einrichtungen der unmittelbaren Landesverwaltung, deren Planstellen und

Stellen nur in Wirtschaftsplänen ausgebracht sind,

institutionell finanzierte Stellen bei Zuwendungsempfängern, die

überwiegend vom Land finanziert werden.

§ 6 § 8