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Gesetz über die Errichtung der Liegenschafts- und Bauämter§ 1
Stand: 01.08.2026
Durch Zusammenlegung der Grundstücks- und Vermögensämter und der Landesbauämter werden die Liegenschafts- und Bauämter als sonstige untere Landesbehörde nach § 7 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes errichtet.