Gesetze / Indexdatenübermittlungsverordnung

IDÜV

§ 6 Sicherheit

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID%C3%9CV/6#abs-1 (1) Kommt es während einer Datenübermittlung zu Störungen oder Unterbrechungen, soll dies der übermittelnden Stelle angezeigt und eine erneute Übermittlung verlangt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID%C3%9CV/6#abs-2 (2) Der Betreiber des Transparenzregisters erstellt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ein Sicherheitskonzept für das Transparenzregister.

§ 5 § 7