Gesetze / Indexdatenübermittlungsverordnung
IDÜV§ 3 Art der Datenübermittlung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID%C3%9CV/3#abs-1 (1) Die Indexdaten sind in einem zwischen dem Betreiber des Transparenzregisters und den Landesjustizverwaltungen vereinbarten strukturierten Format zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID%C3%9CV/3#abs-2 (2) Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Transparenzregister die Indexdaten über eine nach dem Stand der Technik gesicherte, zwischen dem Betreiber des Transparenzregisters und den Landesjustizverwaltungen vereinbarte Verbindung der Datenfernübertragung.