Gesetze / Gesetz zu dem Übereinkommen vom 8. April 1959 zur Errichtung der Interamerikanischen Entwicklungsbank
IAmEntwBkÜbkGArt 2
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IAmEntwBk%C3%9CbkG/2#abs-1 (1) Zur Erfüllung der Verbindlichkeiten, die der Bundesrepublik Deutschland aus dem Beitritt zur Interamerikanischen Entwicklungsbank erwachsen, wird die Bundesregierung ermächtigt, vom interregionalen Stammkapital einen Anteil von zweiundfünfzig Millionen dreihunderttausend US-Dollar zum Gewicht und Feingehalt des Goldes vom 1. Januar 1959, davon dreiundvierzig Millionen sechshundertsiebzigtausend US-Dollar zum Gewicht und Feingehalt des Goldes vom 1. Januar 1959 als abrufbares Stammkapital, zu erwerben und zum Fonds für Sondergeschäfte einen Beitrag im DM-Gegenwert von dreiundsechzig Millionen einundneunzigtausend siebenhunderteinundfünfzig US-Dollar zum Gewicht und Feingehalt des Goldes vom 18. Oktober 1973 zu leisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IAmEntwBk%C3%9CbkG/2#abs-2 (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im Falle der Inanspruchnahme des abrufbaren interregionalen Stammkapitals Kredite zum jeweiligen DM-Gegenwert von bis zu dreiundvierzig Millionen sechshundertsiebzigtausend US-Dollar zum Gewicht und Feingehalt des Goldes vom 1. Januar 1959 aufzunehmen.