Gesetze / Geflügel-Salmonellen-Verordnung
GflSalmoV§ 8 Betriebseigene Kontrollen, sonstige Mitteilungspflichten
Stand: 22.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%BCSalmoV/8#abs-1 (1) Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersuchungspflicht nach Anhang II Buchstabe B Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hat der Unternehmer eines Hühnerzuchtbetriebes sicherzustellen, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%BCSalmoV/8#abs-2 (2) Der Unternehmer eines Hühnerzuchtbetriebes hat ferner sicherzustellen, dass während der Legephase Proben nach Maßgabe
werden. Eine Probenahme und Untersuchung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit eine amtliche Untersuchung nach § 9 durchgeführt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%BCSalmoV/8#abs-3 (3) Der Unternehmer eines Hühnerzuchtbetriebes hat
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%BCSalmoV/8#abs-4 (4) Der Unternehmer eines Hühnerzuchtbetriebes hat der zuständigen Behörde ferner die durchgeführten Impfungen unter Angabe
spätestens 30 Tage nach Abschluss der Impfung mitzuteilen.