Gesetze / Geflügel-Salmonellen-Verordnung
GflSalmoV§ 35 Mitteilungen der Länder
Stand: 22.12.2023
Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zur Weitergabe an die Europäische Kommission jährlich bis zum 15. Februar des folgenden Jahres die nach der jeweiligen Nummer 4 des Anhangs
erforderlichen Angaben.
Änderungsverlauf
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04.11.2023 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2023 (BGBl. I Nr. 306)
BGBl. 2023 I Nr. 306
BGBl. 2023 I Nr. 306
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