Gesetze / Hörakustikerausbildungsverordnung
HörAkAusbV§ 15 Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten von Patientinnen und Patienten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6rAkAusbV/15#abs-1 (1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten von Patientinnen und Patienten besteht aus zwei Teilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6rAkAusbV/15#abs-2 (2) Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6rAkAusbV/15#abs-3 (3) Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. Die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6rAkAusbV/15#abs-4 (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
| 1. die Bewertung für den ersten Teil mit | 60 Prozent, |
| 2. die Bewertung für den zweiten Teil mit | 40 Prozent. |