Gesetze / Gesetz über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen

HypKrlosErklG

§ 11

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HypKrlosErklG/11#abs-1 (1) Ein auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes erwirkter Ausschließungsbeschluss steht im Grundbuchverfahren einem auf Grund des § 1162 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erwirkten Ausschließungsbeschluss gleich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HypKrlosErklG/11#abs-2 (2) Die Erteilung eines neuen Briefes ist gebührenfrei.

§ 10 § 12