Gesetze / Hypothekenablöseverordnung

HypAblV

§ 6 Grundsatz

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HypAblV/6#abs-1 (1) Sicherheit nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes kann durch Hinterlegung bei der gemäß § 18a dieses Gesetzes zuständigen Stelle oder durch Beibringung einer Garantie oder eines sonstigen Zahlungsversprechens eines Kreditinstitutes geleistet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HypAblV/6#abs-2 (2) Sicherheit ist in Höhe des in der angefochtenen Entscheidung festgesetzten Betrages zu leisten.

§ 5 § 7