Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hygienefachkraft-Weiterbildungsverordnung
HygWBVAnlage 5 Berechtigung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung gemäß § 18 Absatz 3 der Hygienefachkraft-Weiterbildungsverordnung
Stand: 01.09.2026
Für Anlage 5 HygWBV liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.