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HygWBV

Anlage 5 Berechtigung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung gemäß § 18 Absatz 3 der Hygienefachkraft-Weiterbildungsverordnung

Stand: 01.09.2026

Brandenburg

Für Anlage 5 HygWBV liegt kein Text vor.

Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.

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