Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hygienefachkraft-Weiterbildungsverordnung
HygWBV§ 11 Mündliche Prüfung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HygWBV/11#abs-1 (1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Themenkomplexe der Anlage 1 Teil A. Der Prüfungsinhalt soll sich auf konkrete praktische Aufgaben beziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HygWBV/11#abs-2 (2) Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu drei Prüflingen geprüft. Die Prüfungszeit soll für den einzelnen Prüfling insgesamt 30 Minuten nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HygWBV/11#abs-3 (3) Aus den Noten der Prüferinnen oder Prüfer und im Benehmen mit ihnen bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für den mündlichen Teil der Prüfung.
Einzelnorm