Gesetze / Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern (Anlage C zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung))
HwWahlO§ 21
Stand: 10.06.2019
Beschwerden über die Ernennung der Beisitzer des Wahlausschusses entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.
Änderungsverlauf
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23.03.2005 Ausfertigung
§ 21 neu gefasst durch Artikel 2 und 2a Nr. 2 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I 931)
BGBl. 2005 I S. 931
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