Gesetze / Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern (Anlage C zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung))
HwWahlO§ 20
Stand: 10.06.2019
Wird für den Wahlbezirk nur ein Wahlvorschlag zugelassen, so gelten die darauf bezeichneten Bewerber als gewählt, ohne daß es einer Wahlhandlung bedarf.
Änderungsverlauf
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06.09.2005 Ausfertigung
§ 20 eingefügt durch Artikel 3b des Gesetzes vom 6. September 2005 (BGBl. I 2725)
BGBl. 2005 I S. 2725
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