Gesetze / Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern (Anlage C zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung))
HwWahlO§ 17
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwWahlO/17#abs-1 (1) Nach Schluss der Abstimmung beruft der Wahlleiter den Wahlausschuss ein. Der Wahlausschuss hat unverzüglich das Ergebnis der Wahl zu ermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwWahlO/17#abs-2 (2) Ungültig sind Stimmzettel,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HwWahlO/17#abs-3 (3) Mehrere in einem Umschlag enthaltene Zettel gelten als eine Stimme, wenn sie gleichlautend sind oder wenn nur einer von ihnen eine Stimmabgabe enthält; sonst sind sie ungültig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HwWahlO/17#abs-4 (4) Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlausschuss Beschluss gefasst hat, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und der Niederschrift beizufügen. In der Niederschrift sind die Gründe kurz anzugeben, aus denen die Stimmzettel für gültig oder ungültig erklärt worden sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HwWahlO/17#abs-5 (5) Ist ein Stimmzettel wegen der Beschaffenheit des Umschlags für ungültig erklärt worden, so ist auch der Umschlag beizufügen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HwWahlO/17#abs-6 (6) Alle gültigen Stimmzettel, die nicht nach den Absätzen 4 und 5 der Abstimmungsniederschrift beigefügt sind, hat der Wahlausschuss in Papier einzuschlagen, zu versiegeln und dem Wahlleiter zu übergeben, der sie verwahrt, bis die Abstimmung für gültig erklärt oder eine neue Wahl angeordnet ist. Das Gleiche gilt für die Wahlberechtigungsscheine der Arbeitnehmer.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/HwWahlO/17#abs-7 (7) Das Wählerverzeichnis wird dem Wahlleiter übergeben.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/HwWahlO/17#abs-8 (8) Über die Sitzung des Wahlausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist zusammen mit den Wahlunterlagen aufzubewahren und der Aufsichtsbehörde auf Anforderung vorzulegen.
Änderungsverlauf
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30.06.2017 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I 2143)
BGBl. 2017 I S. 2143
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06.09.2005 Ausfertigung
§ 17 neu gefasst durch Artikel 3b des Gesetzes vom 6. September 2005 (BGBl. I 2725)
BGBl. 2005 I S. 2725
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