Gesetze / Verordnung über verwandte Handwerke
HwVerwdtV§ 1
Stand: 10.06.2019
Die in der Anlage zu dieser Verordnung in Spalte I aufgeführten zulassungspflichtige Handwerke sind mit den unter der gleichen Nummer in Spalte II aufgeführten zulassungspflichtigen Handwerken im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 der Handwerksordnung verwandt.