Gesetze / Handwerkstatistikgesetz
HwStatG§ 3 Vierteljährliche Erhebung
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwStatG%201994/3#abs-1 (1) Für die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 werden, beginnend mit dem ersten Kalendervierteljahr 2008, Verwaltungsdaten ausgewertet, die den Statistikbehörden des Bundes und der Länder nach den §§ 2 und 3 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes übermittelt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwStatG%201994/3#abs-2 (2) Erhebungsmerkmale der Statistik sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HwStatG%201994/3#abs-3 (3) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 werden vierteljährlich erfaßt, die Erhebungsmerkmale nach den Nummern 3 und 4 zum Ende jedes dritten Kalendervierteljahres.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HwStatG%201994/3#abs-4 (4) (weggefallen)
Änderungsverlauf
-
17.03.2009 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I 550)
BGBl. 2009 I S. 550
-
17.03.2008 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I 399)
BGBl. 2008 I S. 399
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.