Gesetze / Handwerkstatistikgesetz
HwStatG§ 3 Vierteljährliche Erhebung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwStatG%201994/3#abs-1 (1) Für die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 werden, beginnend mit dem ersten Kalendervierteljahr 2008, Verwaltungsdaten ausgewertet, die den Statistikbehörden des Bundes und der Länder nach den §§ 2 und 3 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes übermittelt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwStatG%201994/3#abs-2 (2) Erhebungsmerkmale der Statistik sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HwStatG%201994/3#abs-3 (3) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 werden vierteljährlich erfaßt, die Erhebungsmerkmale nach den Nummern 3 und 4 zum Ende jedes dritten Kalendervierteljahres.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HwStatG%201994/3#abs-4 (4) (weggefallen)