Gesetze / Handwerkstatistikgesetz

HwStatG

§ 3 Vierteljährliche Erhebung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwStatG%201994/3#abs-1 (1) Für die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 werden, beginnend mit dem ersten Kalendervierteljahr 2008, Verwaltungsdaten ausgewertet, die den Statistikbehörden des Bundes und der Länder nach den §§ 2 und 3 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes übermittelt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwStatG%201994/3#abs-2 (2) Erhebungsmerkmale der Statistik sind:

1.
Umsatz im abgelaufenen Kalendervierteljahr,
2.
Zahl der tätigen Personen zum Ende des abgelaufenen Kalendervierteljahres,
3.
hauptsächlich ausgeübtes Gewerbe nach der Anlage A oder der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung,
4.
ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeiten und deren Schwerpunkt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HwStatG%201994/3#abs-3 (3) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 werden vierteljährlich erfaßt, die Erhebungsmerkmale nach den Nummern 3 und 4 zum Ende jedes dritten Kalendervierteljahres.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HwStatG%201994/3#abs-4 (4) (weggefallen)

§ 2 § 4