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# § 4 HwPGV

Verordnung über die Gründung, Tätigkeit und Umwandlung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) PGH können sich in Personen- oder Kapitalgesellschaften, insbesondere Kommanditgesellschaften (KG), Offene Handelsgesellschaften (OHG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Aktiengesellschaften (AG) umwandeln.

(2) Für diese Formen der Gesellschaften gilt das Handelsgesetzbuch. Darüber hinaus gelten für die GmbH das "Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung", für die AG das "Gesetz über Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien", für eingetragene Genossenschaften das "Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften".

(3) Die Umwandlung erfolgt auf Beschluß der Mitgliederversammlung der PGH in Form einer notariell zu beglaubigenden Umwandlungserklärung, die folgendes beinhalten muß:

- 1. die Errichtung der beschlossenen Form der Gesellschaft,

- 2. die Übertragung des unteilbaren Fonds auf die beschlossene neue Gesellschaftsform,

- 3. den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung.

(4) Der Umwandlungserklärung ist eine Abschlußbilanz in Deutscher Mark oder, falls eine solche noch nicht vorliegt, die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark beizufügen.

(5) Im Falle der Umwandlung der PGH in eine eingetragene Genossenschaft bedarf die Umwandlungserklärung keiner notariellen Beglaubigung.

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Zitiervorschlag: § 4 HwPGV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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