Gesetze / Landesrecht Bayern / Zuständigkeitsverordnung zur Handwerksordnung
HwOZustV§ 2
Stand: 25.08.2026
Als zuständige Behörde zur Untersagung der Fortsetzung des Betriebs eines entgegen den Vorschriften der Handwerksordnung ausgeübten zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 der Handwerksordnung wird die Kreisverwaltungsbehörde bestimmt.