Gesetze / Landesrecht Bayern / Zuständigkeitsverordnung zur Handwerksordnung
HwOZustV§ 3
Stand: 25.08.2026
Abweichend von § 113 Abs. 3 Satz 1 der Handwerksordnung können die Handwerkskammern die Beiträge der Inhaber von Betrieben eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes sowie die Gebühren selbst einziehen und beitreiben. Für die Einziehung und Beitreibung sind die für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.