Gesetze / Handwerksordnung

HwO

§ 71

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/71#abs-1 (1) Wählbar ist jeder Geselle, der

1.
volljährig ist,
2.
eine Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlußprüfung abgelegt hat und
3.
seit mindestens drei Monaten in dem Betrieb eines der Handwerksinnung angehörenden selbständigen Handwerkers beschäftigt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/71#abs-2 (2) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 70 § 71a