§ 63
Stand: 10.06.2019
Stimmberechtigt in der Innungsversammlung sind die Mitglieder der Handwerksinnung im Sinne des § 58 Abs. 1. Für eine juristische Person oder eine Personengesellschaft kann nur eine Stimme abgegeben werden, auch wenn mehrere vertretungsberechtigte Personen vorhanden sind.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 63 HwO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 23.03.2016 – 10 C 23/14Satzungsänderung einer Handwerksinnung zur Einführung einer Mitgliedschaft ohne Tarifbindung
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.