§ 112
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/112#abs-1 (1) Die Handwerkskammer kann bei Zuwiderhandlungen gegen die von ihr innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften oder Anordnungen Ordnungsgeld bis zu fünfhundert Euro festsetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/112#abs-2 (2) Das Ordnungsgeld muß vorher schriftlich angedroht werden. Die Androhung und die Festsetzung des Ordnungsgelds sind dem Betroffenen zuzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/112#abs-3 (3) Gegen die Androhung und die Festsetzung des Ordnungsgelds steht dem Betroffenen der Verwaltungsrechtsweg offen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/112#abs-4 (4) Das Ordnungsgeld fließt der Handwerkskammer zu. Es wird auf Antrag des Vorstands der Handwerkskammer nach Maßgabe des § 113 Abs. 2 Satz 1 beigetrieben.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 112 HwO →
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Änderungsverlauf
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10.11.2001 Ausfertigung
§ 112 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I 2992)
BGBl. 2001 I S. 2992
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