Gesetze / Handwerksordnung

HwO

§ 112

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/112#abs-1 (1) Die Handwerkskammer kann bei Zuwiderhandlungen gegen die von ihr innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften oder Anordnungen Ordnungsgeld bis zu fünfhundert Euro festsetzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/112#abs-2 (2) Das Ordnungsgeld muß vorher schriftlich angedroht werden. Die Androhung und die Festsetzung des Ordnungsgelds sind dem Betroffenen zuzustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/112#abs-3 (3) Gegen die Androhung und die Festsetzung des Ordnungsgelds steht dem Betroffenen der Verwaltungsrechtsweg offen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/112#abs-4 (4) Das Ordnungsgeld fließt der Handwerkskammer zu. Es wird auf Antrag des Vorstands der Handwerkskammer nach Maßgabe des § 113 Abs. 2 Satz 1 beigetrieben.

§ 111 § 113