Gesetze / Verordnung über das Schlichtungsverfahren nach § 16 der Handwerksordnung
HwO§16V§ 1 Beginn des Verfahrens
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO%C2%A716V/1#abs-1 (1) Haben sich die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer im Falle des § 16 Abs. 3 Satz 2 der Handwerksordnung nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zur Stellungnahme durch die zuständige Behörde auf die dort vorgesehene gemeinsame Erklärung geeinigt, so haben sie unverzüglich die Schlichtungskommission zur Entscheidung anzurufen und die zuständige Behörde hierüber zu unterrichten. Die zuständige Behörde ist berechtigt, nach Ablauf der Monatsfrist ohne die gemeinsame Erklärung der Kammern ihrerseits die Schlichtungskommission anzurufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO%C2%A716V/1#abs-2 (2) Können sich die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer im Falle des § 16 Abs. 10 der Handwerksordnung nicht innerhalb eines Monats nach der Übermittlung der Gewerbeanzeige nach § 14 Absatz 8 der Gewerbeordnung über die Zugehörigkeit eines Gewerbetreibenden zur Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer einigen, so kann die Schlichtungskommission von der Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer zur Entscheidung angerufen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HwO%C2%A716V/1#abs-3 (3) Das Anrufungsbegehren ist schriftlich in fünffacher Ausfertigung unter Darlegung der jeweiligen Auffassung und Beifügung der jeweils vorliegenden Akten einzureichen.
Änderungsverlauf
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07.09.2007 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 28 Abs. 8 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I 2246)
BGBl. 2007 I S. 2246
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