Gesetze / Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung
HundVerbrEinfVO§ 1 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Im Sinne dieser Verordnung sind:
1.
Begleitperson:
eine Person, die einen gefährlichen Hund in das Inland verbringt oder einführt;
eine Person, die einen gefährlichen Hund in das Inland verbringt oder einführt;
2.
Nämlichkeit:
Übereinstimmung des in das Inland verbrachten oder eingeführten gefährlichen Hundes mit dem in Dokumenten oder Bescheinigungen und durch Kennzeichnung nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ausgewiesenen Tier.
Übereinstimmung des in das Inland verbrachten oder eingeführten gefährlichen Hundes mit dem in Dokumenten oder Bescheinigungen und durch Kennzeichnung nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ausgewiesenen Tier.