Gesetze / Hufbeschlagverordnung

HufBeschlV

§ 21 Bewerten und Bestehen der Prüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HufBeschlV/21#abs-1 (1) Für die Bewertung der Leistungen in den Prüfungsteilen nach § 18 Abs. 1 ist die in Anlage 4 dargestellte sechsstufige Notenskala anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HufBeschlV/21#abs-2 (2) Die Leistungen in den Prüfungsteilen nach § 18 Abs. 1 sind gesondert zu bewerten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HufBeschlV/21#abs-3 (3) Die Prüfung ist vorbehaltlich des Satzes 2 bestanden, wenn in den Prüfungsteilen nach § 18 Abs. 2, 3 und 5 mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Wird eine der Leistungen der Prüfungsteile nach § 18 Abs. 1 mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HufBeschlV/21#abs-4 (4) Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling ein Prüfungszeugnis nach dem in der Anlage 6 enthaltenen Muster auszustellen.

§ 20 § 22