Gesetze / Hufbeschlagverordnung
HufBeschlV§ 17 Zulassung zur Prüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HufBeschlV/17#abs-1 (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
(2) Die zuständige Behörde kann nach Anhörung des Prüfungsausschusses im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 zulassen. Eine Zulassung zur Prüfung ohne das Vorliegen der staatlichen Anerkennung als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin ist nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HufBeschlV/17#abs-3 (3) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich an die zuständige Behörde zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HufBeschlV/17#abs-4 (4) In den Fällen der Zulassung nach Absatz 2 ist
vorzulegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HufBeschlV/17#abs-5 (5) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Behörde.