# § 17 HufBeschlV — Zulassung zur Prüfung

Hufbeschlagverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

- 1. als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin staatlich anerkannt ist und

- 2. diesen Beruf seit der Anerkennung mindestens fünf Jahre hauptberuflich ausübt.

(2) Die zuständige Behörde kann nach Anhörung des Prüfungsausschusses im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 zulassen. Eine Zulassung zur Prüfung ohne das Vorliegen der staatlichen Anerkennung als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin ist nicht zulässig.

(3) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich an die zuständige Behörde zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:

- 1. Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1,

- 2. eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin unterzogen oder zur Ablegung dieser Prüfung angemeldet hat.

(4) In den Fällen der Zulassung nach Absatz 2 ist

- 1. eine Begründung für den Antrag auf Bewilligung der Ausnahme,

- 2. eine Abschrift der Urkunde über die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied/als Hufbeschlagschmiedin und

- 3. eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin unterzogen oder zur Ablegung dieser Prüfung angemeldet hat,

vorzulegen.

(5) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Behörde.

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Zitiervorschlag: § 17 HufBeschlV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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