Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

HtDBwVWehrtechnikVDV

§ 4 Einstellungsbehörde und personalbearbeitende Dienststelle

Stand: 11.07.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/4#abs-1 (1) Einstellungsbehörde und personalbearbeitende Dienststelle ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/4#abs-2 (2) Die Einstellungsbehörde ist zuständig für die Auswahl, Einstellung und Betreuung der Referendarinnen und Referendare. Sie entscheidet über die Verlängerung und Verkürzung des Vorbereitungsdienstes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/4#abs-3 (3) Die Einstellungsbehörde kann Aufgaben, für die sie im Rahmen von Auswahl und Einstellung zuständig ist, auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.

§ 3 § 5