Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

HtDBwVWehrtechnikVDV

§ 3 Nachteilsausgleich

Stand: 11.07.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/3#abs-1 (1) Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse und Fähigkeiten einschränken, wird im Auswahlverfahren sowie bei Leistungsnachweisen und Prüfungen auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich gewährt. Die nach Absatz 2 zuständige Stelle weist rechtzeitig auf die Möglichkeit des Nachteilsausgleichs hin.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/3#abs-2 (2) Über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs entscheidet

1.
im Auswahlverfahren die Einstellungsbehörde,
2.
in der fachtheoretischen Ausbildung das Bildungszentrum der Bundeswehr,
3.
in der praktischen Ausbildung die Ausbildungsleitung und
4.
in der Großen Staatsprüfung das Oberprüfungsamt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/3#abs-3 (3) Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit der betroffenen Person rechtzeitig zu erörtern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/3#abs-4 (4) Ist ein schwerbehinderter Mensch oder ein gleichgestellter behinderter Mensch betroffen, so ist in die Erörterung auch die Schwerbehindertenvertretung einzubeziehen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/3#abs-5 (5) Ein Nachteilsausgleich darf nicht dazu führen, dass die inhaltlichen Anforderungen herabgesetzt werden.

§ 2 § 4