Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin
HotelMeistPrV§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HotelMeistPrV/3#abs-1 (1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HotelMeistPrV/3#abs-2 (2) Der Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:
(3) Der Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HotelMeistPrV/3#abs-4 (4) Die „Wirtschaftsbezogenen Qualifikationen“ nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 sowie die „Handlungsspezifischen Qualifikationen“ nach Absatz 3 Nummer 1 bis 5 sind schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen nach den §§ 4 und 5 zu prüfen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HotelMeistPrV/3#abs-5 (5) Als weitere Prüfungsleistung innerhalb des Prüfungsteils "Handlungsspezifische Qualifikationen" wird ein situationsbezogenes gastorientiertes Fachgespräch, das nicht länger als 30 Minuten dauern soll, durchgeführt. Es soll sich inhaltlich auf die jeweiligen Qualifikationsschwerpunkte gemäß § 5 Abs. 1 und 2 beziehen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HotelMeistPrV/3#abs-6 (6) Der Prüfungsteil "Praktische Prüfung" besteht aus zwei integrativen Situationsaufgaben nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 und 2.