# § 3 HotelMeistPrV — Gliederung und Durchführung der Prüfung

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:

- 1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,

- 2. Wirtschaftsbezogene Qualifikationen,

- 3. Handlungsspezifische Qualifikationen,

- 4. Praktische Prüfung.

(2) Der Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:

- 1. Volks- und Betriebswirtschaft,

- 2. Rechnungswesen,

- 3. Recht und Steuern,

- 4. Unternehmensführung.

(3) Der Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:

- 1. Gäste beraten, empfangen und beherbergen,

- 2. Mitarbeiter führen und fördern,

- 3. Abläufe planen, durchführen und kontrollieren,

- 4. Produkte beschaffen und pflegen,

- 5. Planen, Organisieren und Vermarkten von Leistungen.

(4) Die „Wirtschaftsbezogenen Qualifikationen“ nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 sowie die „Handlungsspezifischen Qualifikationen“ nach Absatz 3 Nummer 1 bis 5 sind schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen nach den §§ 4 und 5 zu prüfen.

(5) Als weitere Prüfungsleistung innerhalb des Prüfungsteils "Handlungsspezifische Qualifikationen" wird ein situationsbezogenes gastorientiertes Fachgespräch, das nicht länger als 30 Minuten dauern soll, durchgeführt. Es soll sich inhaltlich auf die jeweiligen Qualifikationsschwerpunkte gemäß § 5 Abs. 1 und 2 beziehen.

(6) Der Prüfungsteil "Praktische Prüfung" besteht aus zwei integrativen Situationsaufgaben nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 und 2.

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Zitiervorschlag: § 3 HotelMeistPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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