Gesetze / Hotelberufeausbildungsverordnung
HotelAusbV§ 10 Prüfungsbereich des Teiles 1
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HotelAusbV/10#abs-1 (1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Aufgaben am Empfang und gastronomische Angebote“ statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HotelAusbV/10#abs-2 (2) Im Prüfungsbereich „Aufgaben am Empfang und gastronomische Angebote“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HotelAusbV/10#abs-3 (3) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Für den Nachweis sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Die weitere zugrunde zu legende Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 2 wählt der Prüfungsausschuss. Der Prüfling hat zwei Arbeitsaufgaben durchzuführen. Während der Durchführung einer der beiden Arbeitsaufgaben wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die betreffende Arbeitsaufgabe geführt. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 60 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HotelAusbV/10#abs-4 (4) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HotelAusbV/10#abs-5 (5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: