Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Durchführung des Hopfengesetzes

HopfenDVO

§ 3 Durchführung der Zertifizierung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HopfenDVO/3#abs-1 (1) Packstücke von Hopfen im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 werden mit einem Klebesiegel auf der geschlossenen Naht versiegelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HopfenDVO/3#abs-2 (2) Bei der Kennzeichnung nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 können die notwendigen Angaben wie folgt wiedergegeben werden:

1. „Deutscher Siegelhopfen“ durch „D. S. H.“,

2. „nicht aufbereitet“ durch „N. A.“,

3. „ohne Samen“ durch „O. S.“ und

4. die Hopfensorte durch Abkürzung des Sortennamens gemäß der Welthopfensortenliste des Internationalen Hopfenbaubüros, die in der „Hopfen-Rundschau“, Postfach 1229, 85283 Wolnzach veröffentlicht wird. Die „Hopfen-Rundschau“ ist über den Verband deutscher Hopfenpflanzer e.V., Hellerstraße 1, 85283 Wolnzach zu beziehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HopfenDVO/3#abs-3 (3) Die Bescheinigung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 ist zu unterzeichnen und nach dem Muster der Anlage 2 zu versiegeln. Auf einer gemeinsamen Bescheinigung für mehrere Packstücke sind die Nummer und das Gewicht jedes einzelnen Packstücks anzugeben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HopfenDVO/3#abs-4 (4) Die Stelle, die die Zertifizierung durchführt, ist verpflichtet, eine Übersicht über die Durchführung der Zertifizierung zu führen. Darin sind neben den Angaben des Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 auch der Erzeuger anzugeben. Die Übersicht ist der amtlichen Aufsicht auf Verlangen vorzulegen.

§ 2